1.nach dem Entstehen der Streitigkeit oder2.für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Wahl des Richters
Die Aufforderung an den Vertragspartner, seinen Schiedsrichter zu benennen, leitet das Schiedsverfahren ein. Das Verfahren der Schiedsrichterbenennung wird in den Schiedsordnungen geregelt. Fehlt es an einer Bezugnahme auf eine Schiedsordnung und einer Regelung zum Ablauf, so erfolgt die Benennung durch ein Gericht, sofern die Parteien sich nicht auf einen Schiedsrichter verständigen können.
Das Schreiben zur Benennung eines Schiedsrichters hemmt gem. § 204 Nr. 1 BGB die Anspruchsverjährung. Sollte es in Ihrem Fall darauf ankommen, tragen Sie bitte dafür Sorge, dass der Zugang des Schreibens nachweisbar ist. Häufig wird deswegen zur Versendung per Einschreiben-Rückschein geraten. Dies setzt jedoch voraus, dass der Empfänger das Schriftstück entgegennimmt, was im Einzelfall schon einmal schwierig sein kann. Nimmt der Empfänger das Schreiben nicht entgegen, wird es drei Tage bei der Post gelagert und danach zurückgesandt.
Besonders schwierig wird es bei internationalen Briefen. Das „Einschreiben-Rückschein“ ist ein Produkt der Deutschen Post. Da es nicht in allen Ländern identische Produkte gibt, kann es auch hier zu Schwierigkeiten kommen.
Sichere Zustellungswege ist die Zustellung über einen Gerichtsvollzieher oder über einen Boten.
Bei der Formulierung Ihres Aufforderungsschreibens können Sie sich am folgenden Muster orientieren:
Aufforderung zur Schiedsrichterbenennung (Muster)
Antrag Schiedsrichterberstellung IHK
Häufig sehen die Regelungen vor, dass die Schiedsrichterbenennung durch einen Dritten zu erfolgen hat. Sofern eine Partei ihrer Aufforderung zur Benennung eines Schiedsrichters nicht nachgekommen ist. Dies ist auch zulässig. So stellt z.B. § 1035 I ZPO, der sich wiederum an den Regelungen der UNCITRAL orientiert, den Parteien ausdrücklich frei, das Verfahren der Schiedsrichterbestellung selbst zu regeln.
Das anliegende Schreiben richtet sich an die Industrie- und Handelskammer. Den richtigen Adressat müssen Sie der von Ihnen gewählten Regelung entnehmen. Als Orientierung kann das anliegende Muster dienen:
Aufforderung zur Schiedsrichterbenennung durch Kammer (Muster)
Antrag Schiedsrichterbestellung bei der Justiz
Wurde eine Partei bei der Schiedsrichterbenennung oder bereits durch die gewählte Ernennungsregelung benachteiligt, so kann sie gem. § 1034 II ZPO die Benennung eines, bzw. von mehreren Schiedsrichters durch das Gericht beantragen. Das Gesetz spricht davon, dass in dem Antrag Gründe dafür dargelegt werden müssen, warum die beanstandete Benennung, bzw. die beanstandete Regelung zu einem „unangemessenen Übergewicht“ der anderen Partei führt.
Unangemessene Regelungen sind z.B., wenn eine Partei einseitig den/die Schiedsrichter benennen darf oder wenn einer Wahl automatisch der Vorzug gegeben wird, wenn die Parteien sich nicht einigen können.
Die Frist für diesen Antrag beträgt zwei Wochen nach Bekanntwerden der Zusammensetzung.
Zuständig für die Entscheidung ist gem. § 1062 I Nr. 1 ZPO das in der Schiedsvereinbarung genannte Oberlandesgericht, bzw. das Oberlandesgericht in dessen Bezirk das Schiedsverfahren liegt. Normalerweise dürfen nur Rechtsanwälte Anträge beim Oberlandesgericht stellen. Hiervon macht § 1063 IV ZPO eine Ausnahme. Solange keine Partei eine mündliche Verhandlung beantragt, können die Parteien selber Anträge und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben.
Für den Antrag können Sie sich an anliegendem Muster orientieren. Sie müssen sich allerdings selbst zur Rechtsantragsstelle begeben. Der Rechtspfleger wird dort IhrenAntrag schreiben und bei der Formulierung behilflich sein.
Antrag auf gerichtliche Schiedsrichterbestellung (Muster)