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Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1950
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. März 1950
In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Oktober 1950
IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten
ZPersAbk Genf
Ausfertigungsdatum: 12.08.1949
Vollzitat:
„IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II S. 917)“
Fußnote
G v. 21.8.1954 II 781
Inkraft gem. Bek. v. 4.11.1954 II 1133 mWv 3.3.1955
Quelle : https://www.gesetze-im-internet.de/zpersabk_genf/BJNR209170954.html
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen, die an der vom 21. April bis 12. August 1949 in Genf zur…
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten…
Teil II Allgemeiner Schutz der Bevölkerung vor gewissen Kriegsfolgen
Art. 13
Die Bestimmungen dieses Teiles beziehen sich auf die Gesamtheit der Bevölkerung der in einen Konflikt…
Teil III Status und Behandlung der geschützten Personen
Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen für die Gebiete der am Konflikt beteiligten Parteien und die besetzten Gebiete…
Abschnitt II Ausländer auf dem Gebiet einer der am Konflikt beteiligten Parteien
Art. 35
Jede geschützte Person, die zu Beginn oder im Verlaufe eines Konflikts das Gebiet zu verlassen wünscht,…
Abschnitt III Besetzte Gebiete
Art. 47
Den geschützten Personen, die sich in besetztem Gebiet befinden, sollen in keinem Falle und auf keine…
Abschnitt IV Vorschriften für die Behandlung von Internierten
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 79
Die am Konflikt beteiligten Parteien dürfen geschützte Personen nur…
Kapitel II Internierungsorte
Art. 83
Der Gewahrsamsstaat darf die Internierungsorte nicht in Gebieten anlegen, die Kriegsgefahren besonders…
Kapitel III Ernährung und Bekleidung
Art. 89
Die tägliche Lebensmittelration der Internierten soll in Menge, Beschaffenheit und Abwechslung ausreichend…
Kapitel IV Hygiene und ärztliche Betreuung
Art. 91
Jeder Internierungsort soll eine unter der Leitung eines qualiflizierten Arztes stehende geeignete…
Kapitel V Religion, körperliche und geistige Betätigung
Art. 93
Den Internierten soll in der Ausübung ihres Glaubens, einschliesslich der Teilnahme an Gottesdiensten,…
Kapitel Vl Persönliches Eigentum und Geldmittel
Art. 97
Die Internierten sollen ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände und Effekten behalten können. Geldbeträge,…