DES GRUNDGESETZES FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
PRÄAMBEL
1. Die Grundrechte . . . . . . 1
Artikel 1(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräuß·erlichen Menschen.... More – 19
II. DER BUND UND DIE LÄNDER. . . . . .3
Artikel 20(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist em demokratischer und sozialer· Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der... More – 37
III. Der Bundestag. . . . . . . .5
Artikel 38(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestageswerden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem... More – 49
IV. Der Bundesrat. . . . . . . .6
Artikel 50Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit.... More – 53
V. DER BUNDESPRÄSIDENT. . . . . . . .7
Artikel 54(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. (2) Das Amt des... More – 61
VI. Die Bundesregierung. . . . . . . .8
Artikel 62Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.... More – 69
VII. DIE GESETZGEBUNG DES BUNDES. . . . . . . .8
Artikel 70(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grlmdgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften... More – 82
VIII. DIE AUSFÜHRUNG DER BUNDESGESETZE
UND DIE BUNDESVERWALTUNG . . . . 11
Artikel 83Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.... More – 91
IX. Die Rechtsprechung. . . . . . . .12
Artikel 92Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch das Oberste Bundesgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.... More – 104
X. Das Finanzwesen . . . . . . . . 14
Artikel 105(1) Der Bund hat die ausschließliiche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über 1. die Verbrauch- und Verkehrsteuern mit Ausnahnte der Steuern mit... More – 115
XI. ÜBERGANGS- UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN. . . . . . . .15
Artikel 116(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte "oder Abkömmling in... More – 146
Druck und-·Vertrieb: Bonner Universitäts-Buchdruckerei Gehr. Sdieur G.m.b.H., Bonn – Fernruf 2026 und 5149
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